Leitsatz (amtlich)
1. Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem "pop-up"-Fenster erfolgen; ob eine daneben bestehende Änderungsklausel wirksam in den zugrunde liegenden Nutzungsvertrag einbezogen wurde, ist dann ohne Belang. Eine solche Zustimmung ist auch dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wen sie dem Nutzer nur die Alternative lässt, entweder zuzustimmen oder das Nutzungsverhältnis zu beenden.
2. Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen das in den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks enthaltene Verbot der "Hassrede" mit einer zeitlich begrenzten Sperre (hier: Versetzung für 30 Tage in den sog. read-only modus) ist in der Regel verhältnismäßig.
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 2 O 1316/18) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 16.000,00 EUR festzusetzen.
Gründe
I. Der Kläger betreibt auf dem von der Beklagten angebotenen sozialen Netzwerk XXX ein Nutzerkonto. Er nimmt die Beklagte wegen einer behaupteten Sperrung und Löschung der Äußerung "Wo lebst denn du, von den 1300 Kinderehen, Morden, Ehrenmorden, Vergewaltigungen von Goldstücken, Kinderarmut und Altersarmut hast Du noch nichts mitbekommen?" Unterlassung einer erneuten Sperrung, Wiederfreischaltung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil in der streitgegenständlichen Äußerung eine Hassbotschaft im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten zu sehen sei. Dem tritt der Kläger mit...