Leitsatz (amtlich)
Für die Frage, ob ein Auszubildender voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen "Beruf" auszuüben, ist allein auf das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen. Auf die Dauer der Ausbildung vor Eintritt des Versicherungsfalles kommt es nicht an.
Verfahrensgang
LG Dresden (Beschluss vom 27.04.2007; Aktenzeichen 8 O 406/07) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Dresden vom 27.4.2007 - 8 O 406/07 - abgeändert. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, D für folgenden Klageantrag bewilligt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
a) 9.600 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
b) an die Antragstellerin ab dem 1.3.2007 bis zum Ablauf der Versicherung am 30.11.2043 eine BU-Rente i.H.v. jährlich 4.800 EUR, zahlbar jeweils in monatlichen Raten von jeweils 400 EUR im voraus ab dem 1.3.2007 zu zahlen und der Antragstellerin von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge i.H.v. jeweils 21,44 EUR zu gewähren.
c) Die Antragstellerin von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 586,31 EUR freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat zum überwiegenden Teil Erfolg und führt zur Abänderung des Beschlusses des LG vom 27.4.2007. Der - unstreitig bedürftigen - Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu bewilligen.
1. Das LG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin sei nicht berufsunfähig i.S.d. § 3 Abs. 1 de...