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OLG Dresden Beschluss vom 17.04.2002 - 1 AR 17/02

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Leitsatz (amtlich)

Der Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO ist auch für die Drittwiderbeklagten und (nur) materiell Beteiligten zu erstrecken. Mit der – über eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 33 ZPO bewirkten – Konzentration von Klage und Widerklage vor dem Prozessgericht unter gleichzeitiger Einbeziehung aller materiell Beteiligten gelingt es, den Rechtsstreit umfassend und endgültig beizulegen; es wird zum einen eine sinnvolle Verfahrenskonzentration vor einem zuständigen Gericht ermöglicht, zum anderen werden Mehrfachentscheidungen über einen Streitgegenstand oder gegenüber mehreren Beteiligten vermieden.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 9 O 7766/01)

 

Tenor

1. Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

3. Der Wert des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens wird auf 20.000,77 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um anwaltliche Honoraransprüche.

Die Klägerin ist Sozia in der Kanzlei der Widerbeklagten zu 2). Die Kanzlei hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung – am 5.11.2001 – ihren Sitz in München, Berlin und Frankfurt; ausweislich des Briefkopfs bestand dieser am 18.1.2002 nur noch in München und Frankfurt, ab dem 4.4.2002 lediglich noch in München.

Bei der Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in Leipzig hat, handelt es sich um einen Prozessfinanzierer. Sie finanzierte Streitigkeiten des Rechtsanwalts S. aus L gegen die BvS und deren Beteiligungsunternehmen; für diese war Rechtsanwalt S. als Abwickler tätig geworden.

Rechtsanwalt S. mandatierte die Widerbeklagte zu 2) mit seiner Vertretung. Die Widerbeklagte zu 2) machte unmittelbar gegenüber der Beklagten ihre Gebühren geltend.

Die Klägerin hat die Beklagte i...

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