Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 6 O 923/23)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 01.10.2025; Aktenzeichen VII ZR 81/24)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 22.12.2023, Az.: 6 O 923/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 80.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Werklohn aus einem Bauvertrag. Die Klägerin ist als Stahlbauunternehmen tätig, die Beklagte als Generalunternehmerin.
Nachdem die Beklagte ihrerseits mit Auftrag vom 15.02.2021 (Anlage B 2) von der Nebenintervenientin zu 2. und diese zuvor von der Nebenintervenientin zu 1. mit dem Bau des Bauwerks 3 der Ortsumfahrung O1 beauftragt worden war, forderte die Beklagte bei der Klägerin für das Bauvorhaben "B 247/B 176 Erd- und Deckenbau OU O1" ein Angebot zur Ausführung von Stahlkonstruktionsarbeiten an. Grundlage des auszureichenden Angebotes war das seitens der Beklagten ausgereichte Auftrags-LV-Vergabeeinheit 2029 Stahlkonstruktion, welches die Klägerin vervollständigte und mit einem Einheitspreisangebot über vorläufig netto 443.189,91 EUR abgab sowie Angebot Nr. AN200184 vom 19.11.2020 (Anlagenkonvolut K 1). Auf der Grundlage des ausgereichten Angebotes führten die Parteien Vertragsverhandlungen, in deren Folge die Beklagte die Klägerin am 22.02.2021 auf der Grundlage des Verhandlungsprotokolls...