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OLG Dresden Beschluss vom 16.02.2009 - Ss (OWi 15/09)

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Tenor

  • 1.

    Das Verfahren wird gemäß § 49 AW 1 WG, 9 206 a Abs. 1 StPO wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

  • 2.

    Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

Dem Betroffenen lag eine fahrlässige Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h am 04. April2008 zur Last. Unter dem 18. April 2008 versandte die zentrale Bußgeldbehörde der Stadt Leipzig wegen dieses Vorwurfs einen Anhörungsbogen an den Betroffenen.

Am 28. April 2008 zeigte Rechtsanwalt Sch. gegenüber der Bußgeldbehörde die Vertretung des Betroffenen an und reichte am 08. Mai 2008 eine außergerichtliche Vollmacht zu den Akten. Am 26. Mai 2008 fertigte die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid, der an die "Rechtsanwälte Sch. & Coll." adressiert war und diesen am 28. Mai 2008 zugestellt wurde. Am 02. Juni 2008 ging ein durch Rechtsanwältin Sa. aus der Kanzlei Sch. & Coll. unterzeichnetes Einspruchsschreiben vom 29. Mai 2008 bei der Bußgeldbehörde ein.

Die Akten sind am 18. Juli 2008 beim Amtsgericht Leipzig eingegangen. Mit Schreiben vom 11. August 2008 beantragte Rechtsanwalt Sch. die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 30. September 2008 wegen fahrlässigen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer einen Monate gegen ihn verhängt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, die er rechtzeitig mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das Verfahre...

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