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OLG Dresden Beschluss vom 12.10.2006 - 10 W 1495/05

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Verfahrensgang

LG Leipzig (Beschluss vom 22.11.2005; Aktenzeichen 3 HK O 2153/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.02.2007; Aktenzeichen VII ZB 101/06)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Leipzig vom 22.11.2005 - 3 HK O 2153/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum BGH, zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO wird zugelassen.

Beschwerdewert: 996 EUR.

 

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich gegen die auf Antrag der Klägerin vom LG Leipzig in voller Höhe mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.11.2005 berücksichtigte Terminsgebühr.

Nach entsprechenden Vergleichsverhandlungen ihrer Prozessbevollmächtigten vor dem LG Leipzig schlossen die Parteien einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, wonach die Beklagte zum Ausgleich der Klageforderung an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 30.000 EUR zu zahlen hatte.

Ziff. 3. des Vergleichs lautet:

"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Vergleiches. Diese werden gegeneinander aufgehoben."

Mit Schriftsatz vom 16.10.2005 beantragte der Klägervertreter die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr und 1,2-Terminsgebühr. Die Beklagte wandte sich gegen die Festsetzung der Terminsgebühr mit der Begründung, dass diese zu den Kosten des Vergleiches zähle, die jede Partei selbst zu tragen habe.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.11.2005 setzte das LG Leipzig die von der Beklagten an die Klägerin nach dem Vergleich vom 12.10.2005 zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung einer Terminsgebühr auf 2.464 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 18.10.2005 fest. Zur Begründun...

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