Leitsatz (amtlich)
1. Auch wenn an eine Invaliditätsbescheinigung in der privaten Unfallversicherung keine hohen Ansprüche zu stellen sind, genügt es nicht, wenn sie nur die Invalidität als solche, nicht jedoch die (Mit-)ursächlichkeit des Unfallereignisses feststellt.
2. Die Ankündigung einer Vorschusszahlung durch den Versicherer kann der Versicherungsnehmer nur dann als konstitutives Schuldanerkenntnis verstehen, wenn zuvor Streit über die grundsätzliche Einstandspflicht, insbesondere über die Unfallbedingtheit der körperlichen Beschwerden bestand.
Verfahrensgang
OLG Dresden (Beschluss vom 27.02.2025; Aktenzeichen 4 U 1213/24)
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 1860/23)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.02.2025 Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Wegen der Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.02.2025. An der im vorgenannten Beschluss dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest. Im Hinblick auf...