Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei einer nur relativen Indikation einer Operation muss der Arzt über eine konservative Behandlung nur dann aufklären, wen diese eine echte Wahlmöglichkeit darstellt. Besteht im Falle einer Weiterführung der konservativen Behandlung das Risiko einer Amputation des betroffenen Gelenks, ist dies nicht der Fall.
2. Hat der Arzt die ständige Praxis einer ordnungsgemäßen Aufklärung nachgewiesen und sprechen ausreichende Indizien dafür, dass es auch im konkreten Fall ein Aufklärungsgespräch gegeben hat, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Streitfall in der gebotenen Weise vorgenommen wurde.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 6 O 3026/17) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.09.2020 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht hat das Landgericht gestützt auf die sachverständigen Ausführungen die von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche und die Feststellung der Einstandspflicht für Schäden gemäß §§ 630 a ff., 280, 249, 253 BG...