Leitsatz (amtlich)
Knüpfen die Vertragsparteien den Beginn einer festen Vertragslaufzeit eines Vertrages zur Überlassung einer Fläche zur Errichtung einer Windkraftanlage (WKA) an die Bedingung der Errichtung der WKA, so liegt bis zum Bedingungseintritt ein unbefristetes Mietverhältnis vor, welches gemäß § 542 Abs. 1 BGB ordentlich kündbar ist, wenn dieses Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 01.04.2009, XII ZR 95/07; OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2020, 5 U 81/19).
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 4 O 1828/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 14.12.2020 (4 O 1828/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 50.000,00 EUR festgesetzt.
5. Der für den 14.04.2021 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx der Gemarkung V... Flächen und Abstandsflächen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen (WKA) zur Verfügung zu stellen und begehrt die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch eines im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks.
Die Beklagte ist eine Agrargenossenschaft mit Sitz in ..., OT V.... Die Klägerin betreibt mehrere WKA in einer Nachbargemeinde. Am 20.10.2005 unterzeichneten die Gesellschafter der Klägerin, H... und ...