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OLG Dresden Beschluss vom 06.02.2025 - 12 W 70/25

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Leitsatz (amtlich)

Die Teilnahme eines Rechtsanwalts an der mündlichen Verhandlung löst das Entstehen einer Terminsgebühr auch dann aus, wenn die Klage gegen den vertretenen Beklagten schon vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, aber der aufrufende Richter hiervon (noch) keine Kenntnis hatte. Die Gebühr ist aber vom zurücknehmenden Gegner nicht zu erstatten, wenn der an der Verhandlung teilnehmende Prozessbevollmächtigte des Beklagten seinerseits schon früher Kenntnis von der Zurücknahme hatte und seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlichen vernünftig denkenden Partei nicht notwendig war.

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 09 O 1163/15)

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 30.10.2024, 9 O 1163/15, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die von der Klägerin an den Beklagten zu 6 aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts Leipzig vom 28.03.2024 zu erstattenden Kosten werden auf 1.141,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2024 festgesetzt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 6 zu tragen.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Berücksichtigung einer Terminsgebühr in einem gegen sie ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss.

Die Klägerin nimmt in einem seit dem Jahr 2015 anhängigen Verfahren sechs Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, ohne dass bis zum Jahr 2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 bis 4 ist das Verfahren unterbrochen, da Insolvenzverfahren über ihre Vermögen eröffnet worden sind. Nach mehreren Beanstandungen des Beklagten zu 6 zur Verfahrensdauer ...

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