Leitsatz (amtlich)
Das in einer Sprachnachricht unmittelbar nach dem Tod eines Tieres übermittelte Eingeständnis eines Tierarztes gegenüber dem Halter, der Ausgang der Behandlung tue ihm "furchtbar leid", stellt weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Anerkenntnis dar.
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 1 O 134/23)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.01.2025 wird aufgehoben.
4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.249,77 Euro festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung ihres Hundes im Jahr 2022 zu, §§ 611, 280, 823 Abs. 1 BGB.
Das Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Reif angenommen, dass der Klägerin der Beweis für einen Behandlungsfehler nicht gelungen ist. Di...