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OLG Dresden Beschluss vom 01.06.2021 - 4 U 351/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Berufungskläger, der sein Verlängerungsgesuch auf Erschwernisse infolge der Corona-Pandemie stützt, darf regelmäßig ohne Nachfrage bei dem Berufungsgericht davon ausgehen, dass seinem Antrag entsprochen wird.

2. Vor der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach ist durch Organisationsanweisung sicherzustellen, dass der Schriftsatz mit einem die hinreichende Individualisierung ermöglichenden Dateinamen versehen und die Prüfung des Sendevorgangs auf den Ausschluss von Dateiverwechslungen erstreckt wird. Die bloße Kontrolle von Prüfprotokoll und Eingangsbestätigung auf technische Übermittlungsfehler reicht insofern nicht aus.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 1774/19)

 

Tenor

I. Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.189, 60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Leistungen aus zwei von dem Kläger bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie um Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Mit dem dem Klägervertreter am 2.2.2021 zugestellten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Berufungsschrift ist am 1.3.2021 beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 8.4.2021, dem Klägervertreter zugegangen am 15.4.2021, wurde der Kläger auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung wegen Nichteinreichung der Berufungsbegründung hingewiesen. Mit am 20.4.2021 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in di...

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