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OLG Celle Urteil vom 30.10.2002 - 9 U 83/02

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Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 11 O 41/01)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger zu 1), zu 3), zu 4), zu 5), zu 6) und zu 12) gegen das am 19.3.2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 1), zu 3), zu 4), zu 5), zu 6) und zu 12) als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1), zu 3), zu 4), zu 5), zu 6) und zu 12) können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Wert der Beschwer für die Kläger: über 20.000 Euro.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Berufungsverfahren wird nur von den Klägern zu 1), zu 3), zu 4), zu 5), zu 6) und zu 12) geführt. Diese vertreten die Ansicht, der in der Hauptversammlung vom 6.9.2001 gefasste Beschluss über die Änderung des § 7 der Satzung der Beklagten sei unwirksam, weil es an einem zustimmenden Sonderbeschluss gem. § 179 Abs. 3 AktG fehle.

Sie meinen, dass die Aktionäre der Gattung „Nordkristall” durch die neue Satzung bevorzugt würden. Denn deren Aktien hätten bisher keine Ausstattung, insbesondere kein Lieferrecht, enthalten, während alle anderen Gattungen ein an jede Aktie im Nennwert von 50 DM geknüpftes Lieferrecht besessen hätten. Da aber satzungsmäßig den Aktionären der Gattung „Nordkristall” nunmehr ein Lieferrecht eingeräumt werde, müsse – weil die Marktordnung keine Vermehrung der Lieferrechte zulasse – diese Einräumung (zusätzlicher) Lieferrechte zu einer Entwertung ...

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