Leitsatz (amtlich)
Eine Bank ist im Rahmen der Anlageberatung nicht verpflichtet, den Kunden über ihre eigene Gewinnmarge und über einen negativen Marktwert des Anlageprodukts aufzuklären.
Normenkette
BGB §§ 280, 311
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 29.01.2009; Aktenzeichen 7 O 96/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.1.2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Lüneburg geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht der I. AG, deren Mehrheitsgesellschafterin sie ist, Ersatz des Schadens, der ihr durch den Abschluss sowie die vorzeitige Auflösung von zwei Swap-Geschäften mit einem Wert von insgesamt 4 Mio. EUR entstanden ist und den sie mit 1.207.240,32 EUR beziffert hat; hierneben begehrt sie die Feststellung, aus geschlossenen Verträgen keinerlei Zahlungen mehr zu schulden sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer möglicher Schäden.
Die Parteien standen seit 1998 in Geschäftsbeziehungen. Ab dem Jahr 2000 schlossen die Klägerin und die Beklagte auf der Grundlage eines Rahmenvertrages, der den Abschluss von Finanztermingeschäften, Devisentermingeschäften und Optionen auf Devisentermingeschäfte vorsah (vgl. Anlage B 6), mehrfach, und zwar in insgesamt zehn Fällen Zins- und Devisen-Swap-Verträge in unter...