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OLG Celle Urteil vom 30.08.2006 - 3 U 28/06

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Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 16.12.2005; Aktenzeichen 13 O 38/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.06.2008; Aktenzeichen XI ZR 319/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2005 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des LG Hannover wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 20 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz zum Ausgleich der Nachteile in Anspruch, die ihm aus dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung in H. entstanden sind; hilfsweise begehrt er die Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts.

Der Kläger, der von Beruf Bäckermeister ist, im Zeitpunkt des Wohnungserwerbs 33 Jahre alt und verheiratet war sowie zwei Kinder hatte, hat im Jahr 1998 von der Firma A. AG eine Eigentumswohnung in dem Objekt J. Straße in H. erworben. Der Kaufpreis für die 33 qm große, im Aufteilungsplan mit Nr. 161 gekennzeichnete Wohnung belief sich auf 116.424 DM. Die Vermittlung der Wohnung und die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte durch zwei Unternehmen der H. Gruppe (I. GmbH sowie B. GmbH), für die ein Herr F. von der Firma C. GmbH aus M. als Untervermittler auftrat. Der Gesamtaufwand für die Wohnung inklusive Nebenkosten und Disagio belief sich auf 145.000 DM. Die Finanzierung erfolgte nach dem sog. "... Modell", also durch ein Vorausdarlehen der Beklagten zu 2 i.H.v. 145.000 DM, welches nach dem Finanzierungskonzept durch zwei Bauspardarlehen der Beklagten zu 1 aus zwei...

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