Leitsatz (amtlich)
Ein ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils eingeholter Vaterschaftstest begründet wegen Verstoßes gegen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung keinen Anfechtungsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage.
Verfahrensgang
AG Hildesheim (Urteil vom 04.03.2003; Aktenzeichen 37 F 37525/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen das am 4.3.2003 verkündete Urteil des AG – FamG – Hildesheim wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ficht die – anerkannte – Vaterschaft zur Beklagten an.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das AG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe einen Anfechtungsverdacht nicht schlüssig dargelegt. Der von ihm heimlich eingeholte DNA-Vaterschaftsnachweis, nach dem er von der Vaterschaft zur Beklagten ausgeschlossen ist, sei nicht verwertbar, weil die einem von der Beklagten benutzten Kaugummi anhaftende Speichelprobe ohne Zustimmung der allein sorgeberechtigten Mutter untersucht worden sei und deshalb das Untersuchungsergebnis wegen Verstoßes gegen das Recht der Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht verwertbar sei.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Beurteilung durch das AG und beantragt, festzustellen, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat teilt die Rechtsansicht des AG, dass die Klage zulässig ist, insb....