Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall nach dem Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle
Leitsatz (amtlich)
1. Es erscheint sachgerecht, die nach einem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle zu schätzen.
2. Ein pauschaler prozentualer Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn bei der Anmietung weder eine unfallbedingte Not- oder Eilsituation vorlag noch der Geschädigte nachgewiesen hat, dass er nicht über eine Kreditkarte oder sonst ausreichende finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung der Anmietung verfügte.
3. Wenn im Rechtsstreit vorgelegte Vergleichsangebote anderer Vermieter mit der tatsächlichen Anmietsituation nicht vergleichbar sind, ist kein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der auf den konkreten Fall bezogenen Marktsituation einzuholen.
4. In Rechnung gestellte Zusatzkosten für Winterreifen sind im Winterhalbjahr erstattungsfähig.
5. Zu den weiteren Berechnungsparametern bei der Ermittlung des Normaltarifs (u.a.: Fahrzeugklasse, Abrechnungseinheit, weitere Nebenleistungen).
Normenkette
BGB § 249; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 28.01.2011; Aktenzeichen 4 O 290/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.1.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Hannover teilweise abgeändert.
Die Klage wird weiter abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin mehr als 2.809,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.12.2009 zu zahlen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahren...