Leitsatz (amtlich)
Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld ist auch mit Blick auf die freie Abtretbarkeit von Grundschuld und gesicherter Forderung nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB (n.F.).
Grundschulden, die vor Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes erworben worden sind, können uneingeschränkt gutgläubig einredefrei erworben werden, was in dem Fall, in dem die Verbindung zwischen Grundschuld und gesicherter Forderung durch den Sicherungsvertrag verloren gegangen ist, die Zwangsvollstreckung in Höhe des Nennwerts der Grundschuld ermöglicht, auch wenn die gesicherte Forderung tatsächlich in geringerer Höhe valutiert.
Normenkette
ZPO §§ 767, 794 Nr. 5; BGB § 307 Abs. 1, § 1192 a.F.; EGBGB Art. 229 § 18
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 28.10.2008; Aktenzeichen 10 O 95/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.10.2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Hildesheim unter Aufhebung des Ausspruchs zur (Hilfs-)Widerklage abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin insoweit wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte betreibt aus der notariellen Urkunde vom 13.3.1989 des Notars H. Sch. mit Amtssitz in H. (UR-Nr. ...) die ...