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OLG Celle Urteil vom 26.08.2021 - 8 U 70/21

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Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 2 O 188/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Februar 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 118.560,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 1. Januar 20xx eine Betriebsschließungsversicherung. Danach sind Betriebsschließungen in Höhe von kalendertäglich 2.964,00 EUR bei einer Haftzeit von maximal 40 Tagen versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz - BSV 2008 (im Folgenden: AVB) zugrunde.

Gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1 Buchst. a) AVB leistet der Versicherer unter anderem Entschädigung,

"wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt (...)"

In...

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