Leitsatz (amtlich)
1. Verkauft der Anleger die aufgrund einer Pflichtverletzung der Bank erworbenen Wertpapiere vor Beginn des Prozesses oder jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit Verlust, besteht sein Schaden in der Differenz zwischen eingesetztem Kapital und erzieltem Verkaufserlös.
2. Der auf Ersatz in Geld gerichtete Schadensersatzanspruch des Anlegers setzt die Ablehnung der Bank voraus, Naturalrestitution durch Rückzahlung des Kapitals Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere zu leisten, nachdem sie hierzu vom Anleger aufgefordert worden ist.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1 S. 1, § 249 Abs. 1, § 250
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 20.05.2010; Aktenzeichen 4 O 366/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.5.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Verden teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 116.920,51 EUR zu- züglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins- satz seit dem 7.10.2009 zu zahlen, davon in Höhe eines Betrages von 100.968,01 EUR Zug um Zug gegen Übertragung von 426,32 Anteilen an dem F. I. Fund (...), von 1.213,91 Anteilen an dem T. C. Fund (...), von 10,19 Anteilen an dem U.E. Fonds (...) sowie von 747,47 Anteilen an dem U. S. (...).
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.475,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.10.2009 zu zahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstrec...