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OLG Celle Urteil vom 25.08.2005 - 13 U 133/05

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Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen 4 O 399/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen IX ZR 165/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Verden vom 7.4.2005 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert und Beschwer der Klägerin: 159.367,93 EUR

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin hatte der "m. AG b.-l. & m." (Schuldnerin), die Werbekonzepte entwarf, Kredite gewährt. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin. Zum Geschäft der Schuldnerin gehörte es, Merchandising-Produkte mit dem jeweiligen Logo des Kunden herstellen zu lassen und an die Kunden zu liefern. Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche trat die Schuldnerin mit Vertrag vom 12./14.11.2001 sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen ihre Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A-Z an die Klägerin ab.

Am 28.6.2002 kündigte die Klägerin das Kreditverhältnis, nachdem sie von der drohenden Insolvenz der Schuldnerin erfahren hatte.

Am 3.7.2002 veranlasste die Schuldnerin die Auslieferung von Merchandising-Produkten. Wegen der Lieferungen erstellte sie am selben Tag Rechnungen über insgesamt 113.338,30 EUR. Aufgrund eines Insolvenzantrags am 4.7.2002 wurde der Beklagte am 5.7.2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, und angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin seiner Zustimmung bedurften. Zwischen dem 3. und 10.7.2002 lieferte...

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