Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 28.07.2021; Aktenzeichen 6 O 5/21) |
Tenor
Das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 28. Juli 2021 auf die Berufung des Klägers wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.779,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweils unterlegene Partei kann die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über den Widerruf einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
Der Kläger erwarb im November 2016 bei der S. u. S. GmbH & Co. KG ein Fahrzeug des Herstellers M., Modell C 220 d T, zum Preis von 49.500,00 EUR. Zur Vollfinanzierung des Fahrzeugs schloss er mit der Beklagten am 19. November 2016 einen Darlehensvertrag (vgl. Anlage K1 Bl. 62 ff. d. A., Bd. I) über den Nettodarlehensbetrag von 49.500 EUR zu einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95 % p.a. ab. Die Rückzahlung sollte durch 48 monatlich zu erbringende Raten, beginnend ab Dezember 2016, erfolgen.
Der Darlehensvertrag ent...