Leitsatz (amtlich)
1. Eine Bank ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen (kick-back Zahlungen), die ihr durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären.
2. Die im Jahr 2004 unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen hat die Bank verschuldet, da sie es unterlassen hat, ihre Mitarbeiter in Ansehung der schon damals von Rechtsprechung und Literatur für geboten erachteten Information über Rückvergütungen, zu einer Offenlegung im Rahmen der Anlageberatung anzuweisen.
3. Kann der Anleger den zur (Teil-)Finanzierung seiner Fondsbeteiligung abgeschlossenen Darlehensvertrag wegen unzureichender Widerrufsbelehrung widerrufen und damit die Rückabwicklung des Darlehensvertrages bewirken, ist er hierzu ggü. der ihn beratenden Bank gleichwohl nicht aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung verpflichtet, da der Geschädigte grundsätzlich auch dann vollen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht.
Normenkette
BGB §§ 280, 255
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 19.02.2009; Aktenzeichen 8 O 397/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.2.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hannover teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 14.875 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung Nr ... an der F. & E. Medienfonds GmbH & Co KG.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Zinsen und Kosten aus dem Darlehensvertrag mit der Y.-Bank mit der Kontonummer xx freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 70 % und die B...