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OLG Celle Urteil vom 19.12.2012 - 7 U 103/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Hat sich der Käufer für eine Nachbesserung und nicht für Ersatzlieferung entschieden, ist er an diese Wahl gebunden; er muss abwarten, ob die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist Erfolg hat oder nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer bereits mit der Nacherfüllung begonnen hat, und auch dann, wenn dabei in einem Werkstattaufenthalt nacheinander Arbeiten an der Kupplung, am Getriebe (Austausch) und am Motor vorgenommen werden.

2. Bei der Nachbesserung verwendete Original-VW-Austauschteile sind als neuwertige Teile einzustufen. Erweisen sich diese neuwertigen Original-VW-Austauschteile im Vergleich zu eigentlichen VW-Neuteilen als technisch völlig gleichwertig, hat die Verwendung dieser Teile keine technische Wertminderung des Fahrzeugs zur Folge, so dass bei dem fachgerechten Einbau dieser Teile Mangelfreiheit eintritt.

 

Normenkette

BGB § 439 Abs. 1, § 434

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 31.05.2012; Aktenzeichen 1 O 93/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 31.5.2012 wird zurückgewiesen

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für den Kläger: unter 20.000 EUR.

 

Gründe

I. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Der Kläger kann den Beklagten nicht gem. § 346 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den Pkw der Marke VW Golf in Anspruch nehmen. Denn mangels eines Rücktrittsgrundes musste der von ihm erklärte Rücktritt nach § 323 BGB wirkungsl...

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  (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.  (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, ...

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