Leitsatz (amtlich)
Bei einer Kollision eines nachfolgenden überholenden Fahrzeuges mit einem in gleicher Richtung vorausfahrenden, aber bereits in Schrägstellung befindlichen Linksabbieger spricht weder ein Anscheinsbeweis eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 StVO gegen den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeuges noch ein Anscheinsbeweis eines Verstoßes gegen die Pflicht zur zweiten Rückschau aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO gegen den Linksabbieger.
Normenkette
StVO § 4 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 4; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 13.04.2007; Aktenzeichen 4 O 165/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.4.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Stade teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 19.390,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.500 EUR seit 14.5.2005, auf 230,68 EUR seit 14.5.2005 und auf 12.659,40 EUR seit 17.5.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auch seinen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall am 26.7.2004 auf der Kreisstraße 61 zwischen den Ortschaften Laven und Bramel unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens des Klägers von 50 % zu ersetzen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die R...