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OLG Celle Urteil vom 19.03.2008 - 7 U 123/07

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Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 3 O 276/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.01.2010; Aktenzeichen IX ZR 226/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von L. Bl. ... 17,... 18,... 19,... 20,... 21 und ... 62 jeweils unter Abteilung III zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld über einen Betrag von 55.000 EUR zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von 54.000 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 24.6.2003 an die Beklagten als Gesamtgläubiger sowie gegen Feststellung weiterer 1.000 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 24.6.2003 als nachrangige Forderung der Beklagten zur Insolvenztabelle.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49 % und die Beklagten jeweils zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 70.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 4.700 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer: jeweils über 20.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. GmbH (Bestellungsbeschluss des AG Lüneburg vom 29.11.2005, Bl. 11 d.A.) von den Beklagten Löschung der zu ihren Gunsten auf den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Wohnungsgrundbüchern der Insolvenzschuldnerin eingetragenen Grundschuld über 55.000 EUR. Zu den Eintra...

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