Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensvertrag und Restschuldversicherung keine verbundenen Verträge bei freiwilligem Abschluss des Versicherungsvertrages
Leitsatz (amtlich)
Darlehensvertrag und Restschuldversicherung sind im Regelfall jedenfalls dann keine verbundenen Verträge i.S.v. § 358 BGB, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages vom Darlehensgeber nicht gefordert wird, sondern freiwillig erfolgt.
Normenkette
BGB § 358
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 02.02.2009; Aktenzeichen 1 O 125/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.2.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Lüneburg geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger ist durch Beschluss des AG Celle vom 23.11.2007 (44 IK 151/07) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. B. bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin schloss gemeinsam mit Herrn O. am 19.7.2002 mit der X. Bank einen Darlehensvertrag über eine Nettokreditsumme von 23.423,25 EUR (Anlage K 2 - Bl. 11 d.A.). Am gleichen Tag unterzeichneten die Insolvenzschuldnerin und Herr O. bei der Y. Versicherung einen Versicherungsvertrag für Ratenkredite (Ablichtung Bl. 147 d.A.). Diese umfasste neben einer Risikolebensversicherung, bei der Herr O. als Versicherungsnehmer und die Insolvenzschuldnerin als zusätzlich versicherte Person im Versicherungsvertrag aufgenommen sind, auch...