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OLG Celle Urteil vom 16.04.2008 - 7 U 224/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht, aufgrund dessen das Fahrzeug unbrauchbar wird, stellt auch bei einem 10 Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen gewährleistungspflichtigen Mangel dar.

2. Der gewährleistungspflichtige Autoverkäufer ist auch zur Entschädigung des Nutzungsausfalls verpflichtet. Dies folgt nicht aus dem Gesichtpunkt des Verzuges, vielmehr handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB. Diesem Anspruch steht auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegen (Anschluss an BGH, Urt. v. 28.11.2007 - VIII ZR 16/07, ZIP 2008, 319).

 

Normenkette

BGB §§ 280-281, 434 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 16.11.2007; Aktenzeichen 3 O 305/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 16.11.2007 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits zuerkannten Betrag von 3.000 EUR hinaus weitere 1.204 EUR (Nutzungsausfallentschädigung) nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 an die Klägerin zu zahlen sowie sie in Höhe weiterer 95,69 EUR von der vorgerichtlichen Honorarforderung ihres Prozessbevollmächtigten freizustellen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Die Kosten des Berufungsrechtszugs fallen der Beklagten zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Streitwert für das Berufungsverfahren:

Berufung der Klägerin: 1.204 EUR

Berufung der Beklagten: 3.500 EUR

Gesamt: 4.704 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin zum Rücktritt von einem...

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