Leitsatz (amtlich)
Ein offensichtlicher Verstoß eines Architekten gegen die anerkannten Regeln der Baukunst, (hier: die Verlegung der Fliesen angeordnet zu haben, als der Estrich dafür noch nicht trocken genug sein konnte,) wiegt soviel schwerer als ein etwaiger Verstoß des Fliesenlegers, dass dessen Haftung i.E. ausscheidet.
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 18.02.2004; Aktenzeichen 2 O 325/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.2.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer/Einzelrichter des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.
Der Klägerin fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) ihres Versicherungsnehmers, des Architekten Dipl.-Ing. H.H.K., von dem Beklagten Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 BGB.
Der Bauherr Dr. H.-J.Sch. hatte im Jahre 1985 den Architekten K. mit sämtlichen Leistungsphasen gem. § 15 Abs. 2 HOAI für den Umbau und die Errichtung eines Anbaus an seinem Haus beauftragt. Die Klägerin war Berufshaftpflichtversicherer des Architekten K.. Die Arbeiten wurden durchgeführt und der Bauherr hat das Haus am 1.11.1986 bezogen.
In der zweiten Hälfte des Jahres 1987 begannen sich in dem Plattenbelag des Fußbodens im Erdgeschoss Risse zu bilden. Deswegen nahm der Bauherr Dr. Sch. den Architekten K. in dem Verfahren 5 O 180/89 LG Lüneburg = 16 U 48/91 OLG Celle auf Schadensersatz in Anspruch. Das OLG Celle verurteilte den Architekten K. mit Urt. v. 11.2.1992 zur Zahlung von 38.133,30 DM Sch...