Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsprechung des BGH, wonach eine Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages über Rückvergütungen aufklären muss, ist nicht auf Verträgen mit "allgemeinen" Anlageberatern übertragbar.
Normenkette
BGB § 675
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 04.07.2008; Aktenzeichen 13 O 392/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.7.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die im Verfahren zweiter Instanz entstandenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, dass etwaige Ansprüche des Klägers verjährt seien. Die Schadensersatzansprüche des Klägers und der Zedentin seien im Jahre 2001 mit der Zeichnung der Beteiligung an dem Fonds und der Zahlung der Anlagesumme entstanden. Der Kläger und die Zedentin hätten jedenfalls vor dem 31.12.2003 grob fahrlässig Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt, da sie unstreitig vor Zeichnung den Prospekt zum F. Fonds erhalten hätten. In dem Prospekt seien die Risiken der Anlage deutlich dargestellt worden. Der Kläger und die Zedentin seien verpflichtet gewesen, einen im Rahmen der Anlageberatung übergebenen Prospekt zu lesen.
Gegen dieses Urteil (Bd. I Bl. 177 ff. d....