Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein vermietetes Hausgrundstück veräußert, so erfordert die Überlassung i.S.v. § 566 BGB zwar nicht, dass dem Hauptmieter des bisherigen Eigentümers der unmittelbare Besitz an den vermieteten Räumen eingeräumt sein muss; jedoch muss zwischen Eigentümer und Hauptmieter eine Einigung stattgefunden haben, durch die der Hauptmieter in den Stand gesetzt wird, nunmehr anstelle des Eigentümers dessen bisherige Besitzrechte auszuüben, z.B. durch Mitteilung der Vermietung an die Untermieter.
2. Die freiwillige Rückgabe der Mietsache an den bisherigen Eigentümer durch den Mieter vor dem Übergang des Eigentums auf den Grundstückserwerber steht einer von vornherein fehlenden Überlassung gleich.
Normenkette
BGB § 566
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 21.12.2004; Aktenzeichen 3 O 323/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Hildesheim wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Mietvertrages. Wegen des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG (S. 2, 3; Bl. 254, 255 d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Ansprüche wegen Nichterfüllung eines Mietvertrages nach den §§ 536 Abs. 3, 536a Abs. 1 BGB stünden der Klägerin ggü. der Beklagten nicht zu, weil letztere nicht in den zwischen ihr und R. W...