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OLG Celle Urteil vom 10.07.2008 - 8 U 30/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintritt des Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversicherung bei Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Haben der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer (hier: Profihandballspieler) und ein Dritter (hier: Handballverein) einen Arbeitsvertrag geschlossen, der zeitlich vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung liegt, und weigert sich der Verein für einen Zeitraum nach Inkrafttreten der Rechtsschutzversicherung Gehaltszahlungen zu leisten, so kann der Versicherungsfall gem. § 14 Abs. 3 S. 1 ARB 1975/2002 bereits im Abschluss des Arbeitsvertrages liegen, wenn der spätere Streit bereits im Arbeitsvertrag im Keim angelegt und gewissermaßen vorprogrammiert war. Das ist der Fall, wenn der beklagte Verein sich gegen die Gehaltszahlung alleine mit dem Argument verteidigt, der Arbeitsvertrag sei gar nicht mit ihm, sondern einer ausgegliederten GmbH geschlossen worden, bzw. mangels Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes jedenfalls unwirksam.

2. Selbst wenn der Versicherungsfall in einem derartigen Fall erst in der Nichtzahlung des Gehaltes liegen sollte, wäre Rechtsschutz jedenfalls nach § 14 Abs. 3 S. 3 ARB 1975/2002 ausgeschlossen.

3. Zur Bindungswirkung des Versicherers an eine Deckungszusage.

 

Normenkette

ARB 1975/2002 § 14

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 14.12.2007; Aktenzeichen 13 O 24/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.12.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Ehemann der Klägerin C. H. von der Inanspruchnahme bezüglich Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren vor dem ArbG Essen (4 Ca 2799/05) freizuste...

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