Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Schadensersatz beim Kauf einer mangelhaften Sache ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
Leitsatz (amtlich)
1. Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch gem. § 437 Nr. 3, § 281 BGB zu, wenn er den Verkäufer nicht zuvor zur Nacherfüllung auffordert, den Mangel vielmehr selbst beseitigt, und keine der Ausnahmen für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 Abs. 2, § 440 BGB vorliegen.
2. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch des Käufers auf Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen der Nacherfüllung in entsprechender Anwendung von § 326 Abs. 2 S. 2 BGB.
Normenkette
BGB §§ 281, 326, 437
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 19.08.2004; Aktenzeichen 5 O 451/03) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das am 19.8.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Verden auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Das angefochtene Urteil beruht auf Rechtsfehlern (§ 513 Abs. 1, Alt. 1, § 546 ZPO). Es erweist sich bezüglich der Berufung des Klägers jedoch aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO analog).
I. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Ihm steht kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz von 2.300 Euro wegen der vom Beklagten in dem Grund und Boden des verkauften Grundstücks vergrabenen Teile gem. § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB zu.
a) Das Grundstück war zwar mit einem Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB behaftet. Es eignete sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und wies keine Be...