Leitsatz (amtlich)
1. Bei selbständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Zwar gewähren § 287 Abs. 1 ZPO und § 252 Satz 2 BGB dem Anspruchsteller Erleichterungen seiner Darlegungslast. Allerdings verlangen beide Bestimmungen für die Schadensberechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs bzw. Anknüpfungstatsachen.
2. Der Inhalt eines erteilten richterlichen Hinweises kann auch noch im Urteil aktenkundig gemacht werden
Normenkette
BGB §§ 249, 252 S. 1; ZPO § 139
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 29.12.2008; Aktenzeichen 13 O 338/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.12.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Hannover in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 11.8.2009 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des LG vom 6.6.2008 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 202,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz seit 12.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2006 abzgl. am 13.12.2006 gezahlter 1.500 EUR und am 25.7.2007 gezahlter 2.500 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 70 % seines künftigen unfallbedingten materiellen und immateriellen Schadens aus dem Unfall vom 5.7.2006 auf der Walsroder Straße in Langenhagen zu erstatten, soweit nicht mate...