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OLG Celle Urteil vom 09.07.2001 - 1 U 64/00

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Leitsatz (amtlich)

Voraussetzungen und Umfang eines Schadensersatzanspruches wegen falscher Prostatakrebs-Diagnose und anschließender radikaler Prostatektomie.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 12.10.2000; Aktenzeichen 19 O 2717/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Oktober 2000 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Oktober 2000 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. September 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, der durch die fehlerhafte Diagnose im August 1998 verursacht worden ist, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers der ersten Instanz tragen der Kläger 10 % und der Beklagte 90 %. Seine außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz trägt der Beklagte selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch die unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Wert der Beschwer für den Beklagten: 110.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten...

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