Leitsatz (amtlich)
1. Eine in Großbritannien außerhalb eines Insolvenzverfahrens zwischen einem Versicherungsunternehmen und bestimmten Gruppen seiner Versicherungsnehmer getroffene vergleichsplanrechtliche Regelung, sog. "Scheme of Arrangement", ist im Inland weder nach § 343 InsO noch nach Art. 32 ff. EuGVVO oder § 328 ZPO anzuerkennen.
2. Macht der Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzungen des Versicherers zur Höhe erzielbarer Erträge geltend und verlangt er das negative Interesse (Rückzahlung der Einlagen und Verzinsung bei anderweitiger Anlage), so gilt hierfür die fünfjährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. als Sonderregelung zu den §§ 195, 199 BGB.
Normenkette
InsO § 343; EuGVVO Art. 32; ZPO § 328; VVG § 12 a.F.; BGB §§ 195, § 199 ff.
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 21.01.2009; Aktenzeichen 8 O 544/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.1.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Verden wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglichen Verschuldens anlässlich des Zustandekommens eines Lebensversicherungsvertrages geltend.
Die Beklagte ist ein englisches Versicherungsunternehmen, welches bis 2001 auch in Deutschland eine Niederlassung betrieb und hier Verträge verkaufte. Sie bot Lebens- und Rentenversicherun...