Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsschutzes in einer Betriebsschließungsversicherung für von der behördlichen Schließungsanordnung ausdrücklich ausgenommenen Lieferservice
Leitsatz (amtlich)
1. Der Versicherungsfall einer Betriebsschließung liegt für einen Partyservice nicht vor, wenn am Versicherungsort ausschließlich die Zubereitung von Speisen und kein Verzehr vor Ort erfolgt und die behördliche Schließungsanordnung den Außerhausverkauf sowie Lieferservice ausdrücklich von der Schließung ausnimmt.
2. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger...", dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließender Natur.
3. Eine solche Leistungsbeschreibung ist weder intransparent, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1-2; IfSG §§ 6-7
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 16.02.2021; Aktenzeichen 5 O 280/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Februar 2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstrecku...