Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 08.12.2004; Aktenzeichen 2 O 464/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 8.12.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8.12.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des LG Hildesheim teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten 7.986,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Berufung werden der Klägerin zu 9/50 und dem Beklagten zu 41/50 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jedoch kann die Vollstreckung von der Klägerin bzw. vom Beklagten (wegen der Kosten) jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, es sei denn, der jeweilige Vollstreckungsgläubiger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer:
a) der Klägerin: unter 20.000 EUR,
b) des Beklagten: über 20.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin macht nach der Kündigung eines Bauvertragsverhältnisses der Parteien über Wärmedämmarbeiten an der Heizzentrale in einem Neubau der JVA Herford ggü. dem Beklagten die Erstattung der Kosten für die Fertigstellung der Wärmedämmmaßnahmen, für die Erstellung einer Schlussrechnung und für eine verlängerte Gerüstvorhaltung geltend. Demgegenüber begehrt der Beklagte im Wege der Widerklage vom Kläger die Bezahlung einer Vergütung für erbrachte und infolge der Kündigung nicht mehr erbr...