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OLG Celle Urteil vom 07.01.2003 - 16 U 156/02

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Normenkette

InsO §§ 35, 38

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 5 O 232/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.06.2012; Aktenzeichen IX ZR 211/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9.7.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels abgeändert:

1. Das Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 7.5.2002 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte zu 1) verurteilt worden ist, an den Kläger 9.455,85 Euro (= 18.494,04 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2001 zu zahlen. Die weiter gehende Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das am 7.5.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg – soweit es den Beklagten zu 2) betrifft – unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und der Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 8.691,96 Euro (= 17.000 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.9.2001 zu zahlen.

3. Die gerichtlichen Kosten erster Instanz tragen der Beklagte zu 1) zu 52 %, der Beklagte zu 2) zu 48 %. Die Kosten der Säumnis des Beklagten zu 1) trägt dieser allein. Die durch die Beweisaufnahme veranlassten Kosten hat der Beklagte zu 2) zu tragen. Die Beklagten tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst, der Beklagte zu 1) 52 % derjenigen des Klägers, der Beklagte zu 2) 48 % derjenigen des Klägers.

Von den gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten des Klägers bis zum 12.12.2002 tragen der Beklagte zu 1) 52 %, der Beklagte zu 2) 48 %. Die danach entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte zu 2) zu 31 %, der Beklagte zu 1) 69 %. Ihre eigenen außergericht...

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