Leitsatz (amtlich)
1. Die Veräußerung von Vorbehaltsware und Einziehung abgetretener Forderungen durch den Insolvenzverwalter kann eine sonstige Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Nr. 1 InsO und nicht nur eine Insolvenzforderung begründen.
2. Dies setzt aber voraus, dass durch eine Handlung des Insolvenzverwalters nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit begründet worden ist.
3. Insoweit trifft den jeweiligen Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die Handlung des Insolvenzverwalters - und zwar dafür, dass der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entweder Eigentum der Klägerin verarbeitet und veräußert oder eine der Klägerin zustehende Forderung eingezogen hat.
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 12.01.2006; Aktenzeichen 4 O 240/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.1.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet.
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Vorabbefriedigung aus der Insolvenzmasse.
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 48 S. 2 InsO.
Die Weiterveräußerung durch die Schuldnerin an die K. GmbH war nicht unberechtigt i.S.v. § 48 Satz 1 InsO. Als die Schuldnerin diese Ende Mai/Anfang Juni 2004 vornahm, bestand noch ihre Ermächtigung zur Weiterveräußerung seitens der Klägerin gemäß deren dem Vertrag zugrundeliegenden AGB, in denen es heißt:
"1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) ...
2. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller i.S.v. § 950 BGB ...
3. Bei Verarb...