Leitsatz (amtlich)
Wird der Versicherungsnehmer insolvent, ist eine Feststellungsklage des geschädigten Dritten gegen den Betriebshaftpflichtversicherer mit dem Ziel zulässig, das Bestehen von Versicherungsschutz für das Schadensereignis zu klären, wenn weder der Versicherungsnehmer noch dessen Insolvenzverwalter gegen eine - unberechtigte - Deckungsversagung vorgehen und deshalb ein Rechtsverlust durch Verjährung droht.
Normenkette
AHB § 4 Abs. 1 Ziff. 6b Abs. 3; ZPO § 256
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.11.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hannover wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch in Höhe eines Selbstbehalts von 2.500 EUR die Beklagte keinen Deckungsschutz zu gewähren hat.
2. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 410.000 EUR festgesetzt, für die Zeit ab 29.6.2012 auf bis zu 290.000 EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau (Anlage K 4, gesondert geheftet) Ansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der mittlerweile insolventen M. GmbH in S. geltend.
Die M. GmbH führte gemäß Bauwerkvertrag vom 26.11.2003 (Anlage K 1) für den Kläger und seine Ehefrau Maurer- und Stahlbetonarbeiten zum Bauvorhaben des Klägers und seiner Ehefrau in N. durch und errichte...