Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät von Rechtsanwälten
Normenkette
BGB §§ 31, 675; HGB § 128
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 08.12.2005; Aktenzeichen 5 O 353/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8.12.2005 verkündete Teil- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus Darlehensverträgen und einem Treuhandvertrag geltend. Mit seiner Klage hat er insgesamt vier Beklagte als Gesamtschuldner auf Zahlung i.H.v. 19.000 EUR in Anspruch genommen. Das Berufungsverfahren richtet sich nur noch gegen die Beklagte zu 3).
Der Kläger beabsichtigte, einen Kredit von fast 5 Mio. EUR aufzunehmen. Das Unternehmen "E. GbR", dessen Gesellschafter D.D. und O.B. waren, stellte ihm die Vermittlung des gewünschten Kredits in Aussicht. Die Finanzierung sollte entsprechend dem als Anlage 1 vorgelegten Ablaufplan erfolgen. Hiernach sollte zunächst ein Darlehensvertrag zwischen der GbR und dem Kunden geschlossen werden, wobei der Kunde Darlehensgeber in Höhe des Eigenkapitals sein sollte und dieses Eigenkapital auf ein "Treuhandkonto der Rechtsanwälte J. und Kollegen, bei Rechtsanwältin A.H. (s. Anlage Treuhandvertrag)" eingezahlt werden sollte. Nachfolgend sollte dann der eigentliche Darlehensvertrag mit einer - nicht näher bezeichneten - österreichischen Bank geschlossen werden. Eine Auszahlung aus dem Treuhandkonto an die GbR sollte erst erfolgen, wenn der Kunde den Darlehensbetrag erhalten hatte.
Am 20.12.2003 überwies der Kläger 166.000 EUR auf ein Konto d...