Leitsatz (amtlich)
Der Schadensersatzanspruch des Verpächters wegen eigenmächtiger Freisetzung der Milch-Referenzmenge durch den Pächter berechnet sich nach nur 2/3 der freigesetzten Milchquote, wenn die vertragswidrige Freisetzung zwar schon vor dem 1.4.2000 (Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung) erfolgte, der Landpachtvertrag aber erst nach dem 1.4.2000 endete.
Verfahrensgang
AG Burgdorf (Urteil vom 31.05.2002; Aktenzeichen 5 Lw 18/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das auf die mündliche Verhandlung vom 31.5.2002 ergangene Urteil des AG – Landwirtschaftsgericht – Burgdorf teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Anlage zum Urteil farbig gekennzeichnete Teilfläche des Flurstücks 163/1 der Flur 1 der Gemarkung … zur Größe von 1,1277 ha und das Flurstück 70/2 der Flur 3 der Gemarkung … zur Größe von 1,5658 ha geräumt herauszugeben.
Der Beklagte wird außerdem verurteilt, dem Kläger 5.940,13 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 19.10.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Berufung tragen der Kläger zu 9/50 und der Beklagte zu 41/50.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer des Klägers und des Beklagten: jeweils unter 20.000 Euro.
Gründe
Der Beklagte hat mit seiner Berufung nur verhältnismäßig geringen Erfolg. Zum deutlich überwiegenden Teil ist sein Rechtsmittel unbegründet. Denn er ist verpflichtet, das 1,1277 ha große Grünland der Teilfläche des Flurstücks 163/1 der Flur 1 der Gemarkung … und das 1,5658 ha große Ackerland des Flurstücks 70/2 der Flu...