Leitsatz (amtlich)
Die Vermutungsregel des § 476 BGB greift beim Gebrauchtwagenkauf wegen "der Art des Mangels" (insb. bei regelmäßigem Verschleiß) vielfach nicht ein. Sind aber die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB erfüllt, reicht eine Erschütterung der Vermutung durch den Verkäufer nicht aus; er muss vielmehr nach § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils erbringen.
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 13.01.2004; Aktenzeichen 3 O 57/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Hildesheim vom 13.1.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, folgende Arbeiten an dem Pkw Opel Vectra mit der Fahrzeugidentitätsnummer WOL000036V1111850 fachgerecht auszuführen:
a) Beseitigung der unzulässigen Bereifung durch Ausstattung des Fahrzeugs mit Reifen der Dimension 195/65 R 15 H;
b) Instandsetzung der unfachmännischen Verschweißung der Ummantelung des vorderen Abgasrohres (Hosenrohrs);
c) Einbau eines neuen Scheinwerfers rechts im Austausch zum vorhandenen milchigen Scheinwerfer;
d) Beseitigung des Lackschadens an der Kofferraumklappe.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für den Kläger: unter 20.000 Euro.
Gründe
I. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat weitgehend keinen Erfolg.
1. In Bezug auf den Hilfsantrag des Klägers ist die Beklagte gem. ihrem Anerkenntnis zur Vornahme der im Urteilstenor aufgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten am Fahrzeug des Kläger...