Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückauflassung eines Wohnungseigentums. DDR-Erbrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Art. 30 EGBGB bestimmt, dass die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist dafür als Maßstab zu nehmen, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es für uns für untragbar gehalten wird.
2. Da die Kirche als Organisation in der DDR nicht grundsätzlich vom Eigentumsrecht ausgeschlossen ist, kann im § 399 ZGB kein Verstoß gegen Art. 30 EGBGB erblickt werden.
Normenkette
EGBGB Art. 30; ZGB DDR § 399
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 04.03.1986; Aktenzeichen 14 O 282/85)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. März 1986 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 4 000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank geleistet werden.
Der Wert der Beschwer für die Beklagte beträgt 56 000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin ist Erbeserbin nach der am 17. April 1983 verstorbenen … die von … allein beerbt wurde. … verstarb am 6. November 1985 in Hannover und wurde von seiner Ehefrau, der Klägerin, allein beerbt.
… war Eigentümerin einer im Wohnungsgrundbuch von … (Blatt 2412) belegenen Eigentum...