Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur einseitigen Änderung der Entgelte für die privatrechtlich organisierte Abwasserbeseitigung
Leitsatz (amtlich)
Eine Vertragsklausel, nach der ein Abwasserverband die Entgelte für die privatrechtlich organisierte Abwasserbeseitigung ändern kann, ist auch dann wirksam, wenn diese Klausel den Bestimmtheitsanforderungen einer Kostenelementeklausel oder Spannungsklausel nicht genügt, sofern zugunsten des Abwasserverbandes ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
Sehen die Entgelte keine Trennung zwischen dem Entgelt für die Schmutzwasser- und demjenigen für die Niederschlagswasserbeseitigung vor, sind sie regelmäßig unbillig.
Zur Billigkeit der Bestimmung von Entgelten für die Abwasserbeseitigung.
Normenkette
BGB §§ 307, 315; NKAG § 5; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 05.03.2014; Aktenzeichen 2 O 11/14) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5.3.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der beklagte Wasserverband führt u.a. die Abwasserbeseitigung und -behandlung für die Grundstücke der Kläger im Gebiet der Samtgemeinde B./P. (Tarifgebiet B.) aus. Die Kläger begehren die Feststellung, dass die durch den Beklagten zum 1.1.2013 vorgenommene Erhöhungen der Abwasserentgelte unbillig sei.
Die frühere Samtgemeinde B. hatte zunächst die Abwasserbeseitigung selbst durchgeführt und mit Satzung vom 21.11.1988 u.a. einen Anschluss- und Benutzungszwang geregelt. Zum 1.7.1998 übertrug sie dem beklagte...