Entscheidungsstichwort (Thema)
Ewiges Widerspruchsrecht
Leitsatz (amtlich)
Die befristete Widerspruchsmöglichkeit des Versicherungsnehmers gem. §§ 5a VVG a.F., 499, 495 BGB ist ungeachtet diskutierter europarechtlicher Bedenken wirksam; sie kann insbesondere nicht nach vollständiger Vertragsbeendigung ausgeübt werden.
Normenkette
VVG a.F. § 5a; BGB §§ 495, 499
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 24.05.2011; Aktenzeichen 2 O 167/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.5.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf bis zu 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags.
Am 10.1.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags (Anlage B 1 im Anlagenband Beklagte). Zum Abruftermin am 1.12.2007 brachte die Beklagte einen Betrag i.H.v. 26.305,22 EUR zur Auszahlung.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.2.2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. und begehrte Zahlung von 8.111,90 EUR.
Der Kläger behauptet, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie ein etwaiges Policen-Begleitschreiben vor oder nach der der Antragstellung nicht erhalten zu haben (Bl. 48 d.A.). Deshalb seien sie nicht Vertragsbestandteil geworden und der Versicherungsvertrag unwirksam.
Darüber hinaus habe ihm auch ein zeitlich unbefristetes Widersp...