Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. kann - zwangsläufig - vom Antragsgegner erst dann gestellt werden, wenn sich für ihn aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls ergibt, dass ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zuschlagserteilung gegeben sein könnten. Von daher wird es in aller Regel so sein, dass ein derartiger Antrag nicht sofort, etwa bereits mit der Antragserwiderung im Hauptsacheverfahren, gestellt werden kann, sondern erst zu dem Zeitpunkt, an dem sich abzeichnet, dass das Nachprüfungsverfahren nicht innerhalb der Regelfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F. beendet werden wird.
2. Entscheidend kann nicht sein, ob der Antrag auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Erfolg hätte gestellt werden können, sondern nur, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem er gestellt wird, die Voraussetzungen hierfür (noch) vorliegen.
Normenkette
GWB a.F. § 113 Abs. 1 S. 1; GWB § 115 Abs. 2 S. 1
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, das Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB a.F. wiederherzustellen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Antragsverfahrens nach § 115 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. vor dem Vergabesenat trägt die Antragstellerin einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen.
Der Gegenstandswert für das Antragsverfahren vor dem Vergabesenat wird auf 259.611,97 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner hat den Auftrag "Leitstellentechnik für die kooperative Großleitstelle O." (K.) als Bauleistung mit Bekanntmachung vom 13.2.2009 europaweit als nicht offenes Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben. Die K. ist eine von zukünftig acht Großleitstellen der Polizei N. Davon sind sechs als kooperative Leitstellen geplant. Das Land N. plant, diese zu einem Leitstellenverbund auszubauen. ...