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OLG Celle Beschluss vom 30.08.2017 - 21 UF 89/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz bei Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Verstoß gegen die nach § 1642 BGB bestehende Vermögensbetreuungspflicht hat das Kind gegen die Eltern einen Schadensersatzanspruch aus § 1664 BGB, der zudem gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 StGB auf unerlaubter Handlung beruht.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2, §§ 1642, 1664; StGB § 266

 

Verfahrensgang

AG Geestland (Beschluss vom 10.03.2017; Aktenzeichen 11d F642/16)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 10. März 2017 verkündeten Beschluss wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der am 10. März 2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Geestland in Ziffer 1 und 2 der Beschlussformel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. der Antragsgegner wird verpflichtet,

a) an die Antragstellerin 60.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2016 sowie weitere Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 4. Januar 2005 bis zum 23. Januar 2016 zu zahlen,

b) an die Antragstellerin 1.200 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2016 zu zahlen,

c) an die Antragstellerin 1.652,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2016 zu zahlen,

d) Auskunft über seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse durch die Vorlage seines Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 und der Jahresverdienstbescheinigung 2016 zu erteilen.

2. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Forderung zu Ziffer 1a) um eine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung handelt.

III. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

IV. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

 

Gründe

...

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