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OLG Celle Beschluss vom 30.06.1997 - 18 W 2/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlaßangelegenheit. Personenstand

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein gerichtlich bestellter Nachlasspfleger kann einen Dritten wirksam bevollmächtigen beim Standesamt Auskunft aus Personenstandsurkunden und Büchern zu verlangen, sofern ein rechtliches Interesse besteht.

 

Normenkette

FGG § 27 Abs. 1; PStG § 45 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 23.01.1997; Aktenzeichen 9 T 113/96)

AG Hannover (Beschluss vom 29.07.1996; Aktenzeichen 85 III 47/96)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Januar 1997 geändert.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 16. Oktober 1996 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 29. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 trägt der Beteiligte zu 1.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1 betreibt ein Büro für Erbenermittlungen. Unter dem 18. November 1994 hat ihm Rechtsanwalt …, der als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des am … 1873 geborenen und am … 1951 verstorbenen … P. bestellt worden ist, bevollmächtigt, auf eigene Kosten und eigenes Risiko Erbenermittlungen anzustellen und dazu bei allen zuständigen Behörden Auskünfte einzuholen. Unter dem 12. Oktober 1994 hat sich der Beteiligte zu 1 an das Standesamt … gewandt und darin u. a. ausgeführt:

„… benötige ich folgende Urkunde, wobei ich um beglaubigte Fotokopie (§ 61 a Nr. 1 PStG, keine Urkunde nach Nr. 3) inklusive zweiter Teil und mit Hinweisen bitte. Sollten Hinweise abgedeckt werden, bitte ich um Mitteilung des Inhalts. Heiratsurkunde vom … 194 … (Standesamt … Nr. … 194 …: … P.

Unter dem 3. Januar 1996 hat das Standesamt … dem B...

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